Falls eine Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X).
Das neu eingeführte JVEG ist zum 1.7.2004 in Kraft getreten. Das vor diesem Zeitpunkt maßgebliche
Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist ab1.1.2005maßgebend, nach welchen Vorschriften des JVEG (Abschnitt 3 - 5, §§ 8 - 23) die Entschädigung oder Vergütung gezahlt wurde. Abzugrenzen ist hierbei die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen von der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern.
Nach der Neuregelung des Abschnittes 3 Abs. 8 UStR ist Folgendes zu beachten:
Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern (Abschnitt 3 Absatz 8 Satz 1 UStR)
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