Seit dem
Nach § 103 Abs. 4 SGB V kann allerdings ein ausscheidender Arzt, der seine Praxis in einem überversorgten Planungsbereich betreibt und diese veräußern möchte, beim Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag stellen, den Vertragsarztsitz auszuschreiben, so dass für ihn eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis oder zumindest der Zulassung möglich wird. § 103 Abs. 4 SGB V bewirkt daher, dass ein Kaufinteressent der Praxis die öffentlich-rechtliche Zulassung erhalten kann, obwohl für den Planungsbereich wegen Überversorgung eine Zulassungssperre besteht.
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