OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2009
S 7340 A - 85 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2009 (S 7340 A - 85 - St 11) - DRsp Nr. 2010/80204

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.11.2009 - Aktenzeichen S 7340 A - 85 - St 11

DRsp Nr. 2010/80204

Umsatzsteuer und Insolvenz

A. Allgemeines

I. Ziele

Das in der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) geregelte Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung - insbesondere zum Erhalt des Unternehmens - getroffen wird.

Hierbei wird dem „redlichen” Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung, vgl. Tz. 20 - 22).

Das Insolvenzverfahren geht dem steuerlichen Vollstreckungsverfahren vor (§ 251 Abs. 2 AO).

II. Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht (§ 2 InsO) prüft die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

  • Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§§ 11 - 12 InsO)

  • Insolvenzgrund (§§ 16 - 19 InsO)

  • Antragstellung (§§ 13 - 15 InsO)

  • Vorhandensein von die Verfahrenskosten deckendem Vermögen (§§ 26, 54 InsO)

1. Insolvenzfähigkeit

Insolvenzfähig sind:

  • natürliche und juristische Personen;

  • der nichtrechtsfähige Verein;

  • Personengesellschaften (auch GbR) sowie

  • aufgelöste juristische Personen oder Personengesellschaften, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist u. a.