OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.02.1999
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.02.1999 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84229

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.02.1999 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84229

§ 10b EStG Ermittlung des Spendenhöchstbetrags gemäß Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; Einbeziehung der Offenmarktgeschäfte in die Berechnung des Spendenhöchstbetrages

Gegenstand einer Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder war die Frage, ob sog. „Offenmarktgeschäfte”, die ein Kreditinstitut mit der Bundesbank tätigt, in die Berechnung der Spendenhöchstbeträge nach § 10b EStG bzw. § 9 KStG einbezogen werden dürfen.

Diese Geschäfte am offenen Markt tätigte die Bundesbank bis Ende 1998 gem. § 21 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) zur Regelung des Geldmarktes, indem sie Wertpapiere zu Marktsätzen kaufte und verkaufte. Von den verschiedenen möglichen Formen der Offenmarktgeschäfte stellen die Wertpapierpensionsgeschäfte dabei die wichtigste Form dar. Hierbei erfolgen die An- und Verkäufe der Papiere nicht „bis auf weiteres”, sondern nur auf bestimmte Zeit, d. h. die Käufe werden mit einer Rückkaufsvereinbarung zu einem im voraus festgesetzten Termin gekoppelt, so daß den Kreditinstituten Liquidität nur für eine begrenzte Frist zugeführt und evtl. auch entzogen wird.