Die InvZul für die Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung setzt u. a. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass der Mietwohnungsneubau im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,
in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder
in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i. S. des §
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden,
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