OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2000
InvZ 1570 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.2000 (InvZ 1570 A) - DRsp Nr. 2008/86206

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.06.2000 - Aktenzeichen InvZ 1570 A

DRsp Nr. 2008/86206

§ 3 InvZulG Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich nach § 3 InvZulG 1999; Bescheinigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999

Die InvZul für die Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung setzt u. a. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b InvZulG 1999 voraus, dass der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass der Mietwohnungsneubau im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung

  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,

  • in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder

  • in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i. S. des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden,