OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2002
S 2230 A - 2 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2002 (S 2230 A - 2 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81756

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.08.2002 - Aktenzeichen S 2230 A - 2 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81756

§ 13 EStG; Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie von Leistungen aufgrund sog. Wirtschaftsüberlassungsverträge

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen ist durch die BMF-Schreiben vom 23.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1508) und vom 30.10.1998 (BStBl 1998 I S. 1417) umfassend geregelt. Auf folgende besonders oft bei der Gewährung von Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft vorkommende Sachverhalte wird hingewiesen:

1 Nutzungswert der Wohnung

  1. 1.1

    Altenteilsleistungen bei Nutzungswertbesteuerung

    Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Der als Einnahme anzusetzende Wert für die Wohnungsüberlassung an den Altenteilsberechtigten ist in gleicher Höhe anzusetzen, wie er beim Altenteilsverpflichteten als Sonderausgabe abziehbar bzw. als Einkünfte zu versteuern ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.95,BStBl 1996 II S. 157 und BMF-Schreiben vom 23.12.96, a.a.O., Tz. 35.

  2. 1.2

    Altenteilsleistungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung