Mit Beschluss vom 15.01.2015 (Az.
Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG lediglich eine Regelung dahin trifft, wie die Finanzbehörde den vom Arbeitgeber dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Demgemäß erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass das Finanzamt mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten.
Die Wirkung eines Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft geht damit nicht über die Negation des zuvor Erklärten hinaus.
Vollziehbar sind jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation beschränkt.
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