OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.02.2012
S 2293 A - 107 - St 513

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.02.2012 (S 2293 A - 107 - St 513) - DRsp Nr. 2012/80353

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.02.2012 - Aktenzeichen S 2293 A - 107 - St 513

DRsp Nr. 2012/80353

Übersicht über die Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat

1. Allgemeines

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer war bis 2008 bei der Einkommensteuer-festsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 2009 wird auf Zinsen und Dividenden in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen. Die folgende Übersicht soll Ihnen Hinweise für die Anrechnung geben.

Die Übersicht bezieht sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden oder Zinsen aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Dargestellt wird die Rechtslage zum 1. Januar 2011. Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2011 vgl. BMF-Schreiben vom 12. Januar 2011 (Bundessteuerblatt - BStBl 2011 I S. 69).

Es ist beabsichtigt, die Übersicht jährlich auf den Stand zum 1. Januar zu aktualisieren.