Das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 zum deutsch-amerikanischen
Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird - zusammen mit einer Neufassung des
Nach dem neuen Artikel 19 Abs. 1 Buchst. b/bb dürfen die Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten ab 2008 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt (Artikel 1 Abs. 4 i.d.F. des Änderungsprotokolls).
Für Zwecke der deutschen Besteuerung weist die OFD auf das Folgende hin:
Die Neuregelung führt dazu, dass ab 2008 auch die Ortskräfte der U.S.-Vertretungen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, besteuert werden können.
Das gilt jedoch gem. Artikel XVII Abs. 3 Buchst. b des Änderungsprotokolls nicht für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (also am 29. August 1989) Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren.
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