OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.03.2014
S 0462 A - 4 - St 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.03.2014 (S 0462 A - 4 - St 24) - DRsp Nr. 2014/80269

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.03.2014 - Aktenzeichen S 0462 A - 4 - St 24

DRsp Nr. 2014/80269

Verzinsung von hinterzogenen Steuern

Ergänzend zu dem AEAO zu § 235 AO weise ich auf Folgendes hin:

Zu Tz. 2.1 Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Nach dem hessischen Kirchensteuergesetz kommt die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Kirchensteuern nicht in Betracht. §§ 235 und 370 AO sind insoweit nicht anzuwenden (§ 15 Abs. 2 des hessischen Kirchensteuergesetzes).

Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind ebenfalls Zinsen zum Solidaritätszuschlag festzusetzen.

Zu Tz. 4 Zinslauf

Beispiel

Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 01 vorsätzlich nicht abgegeben. Durch Bescheid vom 28. Februar 01 hat das Finanzamt die Vorauszahlung auf 5.000 € festgesetzt und den Betrag zum 10. März 01 angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am 11. März 01. Durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird festgestellt, dass tatsächlich eine Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld von 8.000 € entstanden war. Der Vorauszahlungsbescheid vom 28. Februar 01 wird am 29. Juli 01 gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend geändert und der Mehrbetrag von 3.000 € zum 10. August 01 angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am 11. August 01. Die Zinszeiträume stellen sich wie folgt dar:

Beginn des Zinslaufs Ende des Zinslaufs