OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.05.2002
S 7240 A - 9 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.05.2002 (S 7240 A - 9 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/82404

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.05.2002 - Aktenzeichen S 7240 A - 9 - St I 22

DRsp Nr. 2008/82404

§ 12 UStG; Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen (Software)

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09.06.1993 (BGBl 1993 I S. 910) wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen erweitert. Computerprogramme sind seither in der Regel urheberrechtlich geschützt. Gleichzeitig wurden die Befugnisse des Nutzers und des Programmerstellers gesetzlich geregelt und abgegrenzt.

Zur Frage, ob für die Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG in Betracht kommt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Vertrieb von Standard-Software und sog. Updates

Die Überlassung von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern ist grundsätzlich als Lieferung anzusehen, für die der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommt (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR 2000; siehe auch Rdvfg. vom 20.12.1994 - S 7100 A - 166 - St IV 10 (TM).

2. Vertrieb von Individual-Software