OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2002
S 7300 A - 136 - St I 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.08.2002 (S 7300 A - 136 - St I 21) - DRsp Nr. 2008/82409

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.08.2002 - Aktenzeichen S 7300 A - 136 - St I 21

DRsp Nr. 2008/82409

§ 15 UStG; Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen usw. an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung - Vereinfachungsregelung

Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, welche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig ist. Da die Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG verwendet werden, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.