In einem anderen Bundesland ist anläßlich von Betriebsprüfungen bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (GmbH, eingetragene Genossenschaften) sowie bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, die dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die Frage aufgeworfen worden, ob die für Gewerbebetriebe oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Betriebsgrößenmerkmale zugrunde zu legen sind.
Die Anwendung der für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Größenmerkmale wird damit begründet, daß nach dem BMF-Schreiben vom 16.11.1993 (BStBl 1993 I S. 933, Landw.- Kartei Fach 8 Karte 17) und nach Abschnitt 29 KStR im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, bestimmte Steuervergünstigungen und Vereinfachungsregelungen in Anspruch nehmen können, die grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zustehen. Daher sei es vertretbar, bei den o.g. Betrieben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die Einheitswerte, in den neuen Ländern die Ersatzwirtschaftswerte, abzustellen.
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