OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2000
S 2183b A - 3 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.11.2000 (S 2183b A - 3 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81346

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.11.2000 - Aktenzeichen S 2183b A - 3 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81346

§ 7g EStG Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 3 EStG; Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 1997

In einem anderen Bundesland ist anläßlich von Betriebsprüfungen bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (GmbH, eingetragene Genossenschaften) sowie bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, die dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die Frage aufgeworfen worden, ob die für Gewerbebetriebe oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Betriebsgrößenmerkmale zugrunde zu legen sind.

Die Anwendung der für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Größenmerkmale wird damit begründet, daß nach dem BMF-Schreiben vom 16.11.1993 (BStBl 1993 I S. 933, Landw.- Kartei Fach 8 Karte 17) und nach Abschnitt 29 KStR im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, bestimmte Steuervergünstigungen und Vereinfachungsregelungen in Anspruch nehmen können, die grundsätzlich nur land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zustehen. Daher sei es vertretbar, bei den o.g. Betrieben zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die Einheitswerte, in den neuen Ländern die Ersatzwirtschaftswerte, abzustellen.