Mit Urteil vom 6. Mai 2010 - V R 15/09 - hat der BFH entschieden, dass sich das Entgelt aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis nicht ändert. In den Leitsätzen heißt es hierzu wie folgt:
„1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung.
2. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.”
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