OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.08.2002
S 2231 A - 11 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.08.2002 (S 2231 A - 11 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81759

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.08.2002 - Aktenzeichen S 2231 A - 11 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81759

§ 13 EStG; Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutzmaßnahmen; steuerliche Behandlung von Entschädigungen für Verkehrswertminderungen landwirtschaftlicher Grundstücke nach § 39 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) i.V.m. § 40 des Hessischen Enteignungsgesetzes (HEG)

  • Naturschutzbedingte Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft haben häufig enteignende Wirkung. Da nicht das Eigentum am Grundstück entzogen, sondern nur die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, drückt sich der durch die Enteignung eingetretene Rechtsverlust in der Minderung des Verkehrswerts aus. Ob und in welcher Höhe Entschädigungen für etwaige Verkehrswertminderungen zu zahlen sind, richtet sich nach § 39 HENatG i.V.m. § 40 HEG. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium (bis 31.03.1988 durch die jeweilige Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz).

  • Die Entschädigungsleistungen sind als laufende Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Soweit der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, sind die Entschädigungen nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a. F. in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen.