Nach bisheriger Verwaltungsauffassung (R 115 Abs. 6 EStG 1999) waren für die Durchführung eines Verlustrücktrages von 1999 nach 1998 die Grundsätze der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG in der Fassung des
Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 09.03.2011 (
Das Urteil ist im BStBl 2011 II S. 751 veröffentlicht und allgemein anzuwenden. Bislang ruhend gestellt Einspruchsverfahren können wieder aufgegriffen und entsprechend erledigt werden.
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