Im Gegensatz zum Kindergeld, das immer nur einer Person gezahlt wird, stehen die Freibeträge für Kinder grundsätzlich jedem Elternteil für jedes Kind zu, bei zusammenveranlagten Eltern werden diese zusammengefasst.
Abweichend davon erhält ein Steuerpflichtiger nach § 32 Abs. 6 S. 3 EStG und R 32.12 EStR die doppelten Freibeträge für Kinder, wenn
der andere Elternteil verstorben ist,
der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG sind auf Antrag des einen Elternteils die dem anderen Elternteil zustehenden Freibeträge für Kinder auf ihn zu übertragen, wenn er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.
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