OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2010
S 2139 A - 16 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.08.2010 (S 2139 A - 16 - St 210) - DRsp Nr. 2010/80402

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.08.2010 - Aktenzeichen S 2139 A - 16 - St 210

DRsp Nr. 2010/80402

Ermittlung der Reinvestitionsfrist (§ 6b EStG) bei Rumpfwirtschaftsjahren; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23.04.2009,BStBl 2010 II S. 664

Der BFH hat mit Urteil vom 23.04.2009 (BStBl 2010 II S. 664) u. a. entschieden, dass im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Betriebsübergabe gem. § 6 Abs. 3 EStG das Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübernehmers in der Art zu verklammern ist, dass die beiden Rumpfwirtschaftsjahre als nur ein Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Reinvestitionszeitraums nach § 6b Abs. 3 EStG gezählt werden.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann diese Entscheidung des BFH auch auf gleichgelagerte Fälle im Rahmen der Berechnung des Investitionszeitraums des § 7g EStG angewendet werden.