Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 v.H. des gezahlten Entgelts (ab Veranlagungszeitraum 1991; siehe Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13. Dezember 1990, BStBl 1991 I Seite 51) kommt u.a. nur in Betracht, wenn es sich um
eine gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder
eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.
Nach §§
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