Bei den Betreuungsbeauftragten der AOK handelt es sich um Personen, die hauptamtlich für ein anderes Unternehmen tätig sind und sich bereit erklärt haben, in diesem Unternehmen vor Ort die Versicherten der AOK umfassend zuinformieren und zu beraten. Für diese Tätigkeit erhalten sie von der AOK eine Entschädigung, die nach den von der AOK vorgelegten Unterlagen alle Leistungen einschschließlich der anfallenden Sachkosten für Porto, Telefon, Büromaterial etc. abgilt.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser Aufwandsentschädigungen bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Die Betreuungsbeauftragten sind entsprechend der vertraglichen Gestaltung keine Arbeitnehmer der AOK.
Die Aufwandsentschädigung betrifft nicht einen Leistungsaustausch zwischen dem Betreuungsbeauftragten und dem anderen Unternehmen, sondern zwischen dem Betreuungsbeauftragten und der AOK. Es handelt sich demzufolge bei der Aufwandsentschädigung nicht um eine Arbeitslohnzahlung durch Dritte.
Bei der AOK handelt es sich um eine öffentliche Kasse im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (vgl. hierzu H 3.11
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|