Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Vermittlungsprämien bzw. Vermittlungspauschalen lag einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zugrunde. Dabei wurde mehrheitlich folgende Auffassung vertreten:
Sofern Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Bildungsmaßnahme von einem Maßnahmenträger erbracht werden, sind diese sowohl im Rahmen von Maßnahmen nach § 46 SGB III als auch von Maßnahmen nach §§ 241 bis 243 i. V. m. § 246 Abs. 3 SGB III und im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach §§ 61,
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