Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.08.1982(BStBl 1982 II S. 696) zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung eines Immobilienleasingvertrages mit degressiven Leasingraten Stellung genommen. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder nimmt die OFD zur Anwendung dieses Urteils wie folgt Stellung:
Der Bundesfinanzhof hat in dem von ihm behandelten Fall entscheidend darauf abgestellt, dass der Leasingvertrag während der gesamten Laufzeit und demgemäß auch während der Grundmietzeit durch den Leasinggeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte und dass die von der Leasingnehmerin während der Grundmietzeit jährlich an den Leasinggeber zu entrichtenden Zahlungen der Höhe nach fest bestimmt waren und insbesondere - anders als die Leasingraten nach Ablauf der Grundmietzeit - vom Leasinggeber nicht einseitig nach Maßgabe der Marktverhältnisse angehoben werden konnten.
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