Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Weitere Einzelheiten vgl. ofix: UStG/2/19.
Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn
sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern,
der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder
die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.
Zur Beendigung in Fällen der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung vgl. ofix: UStG/2/1.
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