In der Praxis haben sich zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Lotto- und Toto-Annahmestellen aufgrund des BFH-Urteils vom 19.11.1985 (BStBl 1986 II, 719) Unsicherheiten ergeben. Nach dieser Entscheidung liegt bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung zwischen einem Tabakwareneinzelhandel sowie einer Lotto- und Toto-Annahmestelle ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Folglich können die Inhaber solcher Annahmestelle den Freibetrag nach §
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