Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten ist deshalb grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:
Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung).
In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:
während der Mietzeit | |||
beim Vermieter: | beim Mieter | ||
- | Miete = Betriebseinnahme | - | Miete = Betriebsausgabe, wenn im betrieblichen Bereich |
- | AfA-Berechtigung |
im Fall der Veräußerung | |||
beim bisherigen Vermieter: | beim bisherigen Mieter | ||
- | laufender Gewinn/Verlust | - | Anschaffungsvorgang |
- | evtl. Veräußerungsgewinn/-verlust nach § 16 EStG | - | Aktivierung der Anschaffungskosten |
- | AfA Berechtigung |
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