Die Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt.
Nach Abschn. 173 Abs. 8 S. 1 UStR erfasst die Begünstigung nur den Verkehr mit Taxen, bei denen der Unternehmer über eine eigene Taxikonzession verfügt und Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Die herkömmliche Aufgabe einer Taxizentrale besteht darin, Beförderungsleistungen der angeschlossenen Taxiunternehmer funkgesteuert an interessierte Fahrgäste zu vermitteln. in einem neuen Geschäftszweig verpflichten sich Taxizentralen gegenüber Krankenkassen und Kuratorien im eigenen Namen, die Beförderung von Dialysepatienten zum Dialysezentrum und zurück als Sammelbeförderung durchzuführen. In der Leistungskette Taxiunternehmer an Taxizentrale und Taxizentrale an Krankenkasse handelt es sich bei der Sammelbeförderung durch die Taxizentrale selbst (auch) um eine Beförderungsleistung.
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