Mit Urteil vom 19.10.2005 (
Inzwischen hat der BFH mit vorgenanntem Urteil auch für die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften gegen die Verwaltungsauffassung (Tz. 11.01 des UmwSt-Erlasses, KSt-Kartei, UmwStG, Karte 17) entschieden, dass die umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen dem Handelsrecht vorgehen. Mithin wird das Wahlrecht der übertragenden Körperschaft hinsichtlich des Ansatzes des übergehenden Betriebsvermögens in der steuerlichen Übertragungsbilanz mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert (§ 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG a.F.) nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz eingeschränkt. Das Urteil ist allgemein über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden.
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