OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2000
S 7200 A - 122 - St IV 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.11.2000 (S 7200 A - 122 - St IV 21) - DRsp Nr. 2008/82210

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.11.2000 - Aktenzeichen S 7200 A - 122 - St IV 21

DRsp Nr. 2008/82210

§ 10 UStG Milch-Anlieferungs-Referenzmenge

Die Milch-Garantiemengenverordnung vom 25.05.1984 (BGBl Teil I Seite 720) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.03.1994 (BGBl Teil I Seite 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25.03.1996 (BGBl Teil I Seite 535) wird aufgehoben, soweit nicht in der ab 01.04.2000 geltenden Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgaben (Zusatzabgabenverordnung) vom 12.01.2000 (BGBl Teil I Seite 27) die Fortgeltung einzelner Regelungen bestimmt ist.

Nach dieser Zusatzabgabenverordnung wird von jedem Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten. Der Käufer hat die Abgabe zu berechnen, vom Entgelt an den Erzeuger (Milchpreis) einzubehalten und an die Bundeskasse Hamburg abzuführen (§ 19 der Zusatzabgabenverordnung).

Die OFD bittet die Auffassung zu vertreten, dass Schuldner der nach der oben bezeichneten Verordnung erhobenen Abgabe der Milcherzeuger ist.

Die vom Milchkäufer (Molkerei) einzubehaltenden und abzuführenden Abgabebeträge dürfen deshalb das umsatzsteuerrechtliche Entgelt des Milcherzeugers nicht mindern.