Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind u. a. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
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