Ein Rechtsanwalt ist in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellt. Der Arbeitsvertrag gestattet ihm auch die Ausübung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters. Sofern er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit persönlich zum Insolvenzverwalter bestellt wird und dieses Amt auch im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnimmt, ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Rechtsanwalt die hieraus resultierende Verwaltervergütung (§ 63 InsO) an den Arbeitgeber abzuführen hat. Dies geschieht in Form der Abtretung der Vergütungsansprüche.
Im Außenverhältnis wird der Rechtsanwalt gegenüber dem Gemeinschuldner im eigenen Namen tätig; er rechnet über die Insolvenzverwaltervergütung im eigenen Namen, allerdings unter Angabe der Steuernummer, Bankverbindungen und Geschäftsadresse des Arbeitgebers gegenüber dem Gemeinschuldner ab.
Der Rechtsanwalt wird als Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Insolvenzschuldner unternehmerisch tätig i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG.
Mit seiner Geschäftsführung erbringt er eine sonstige Leistung zu Gunsten der Masse und damit für das Unternehmen des Insolvenzschuldners.
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