OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2000
S 2755 A - 21 - St II 10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.04.2000 (S 2755 A - 21 - St II 10) - DRsp Nr. 2008/81827

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.04.2000 - Aktenzeichen S 2755 A - 21 - St II 10

DRsp Nr. 2008/81827

allgemeine Vorschriften: § 10 KStG Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen gem. § 233 a AO nach Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das StEntlG 1999/2000/2002

Nach § 10 Nr. 2 KStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen auf Steuerforderungen nach § 233 a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden.

Zur Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233 a AO steuerlich zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urteil vom 18.02.1975 (BStBl 1975 II S. 568). Das gesetzlichen Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.