Nach dem Ergebnis der Sitzung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Anwendung des § 6b EStG auf den aus einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG resultierenden Gewinn Folgendes:
Für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für einen Gewinn, der aufgrund eines rückwirkenden Teilwertansatzes nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG entsteht, kommt es auf die Qualität des zunächst mit dem Buchwert bewerteten Übertragungsvorgangs an.
Erfolgte die ursprüngliche Übertragung des Wirtschaftsguts unentgeltlich, ist § 6b EStG nicht anwendbar, weil es am Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung” fehlt. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG stellt in diesen Fällen eine bloße Bewertungsvorschrift dar, so dass der aus dem rückwirkenden Teilwertansatz resultierende Gewinn („Bewertungs-Gewinn”) nicht einem nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinn gleichgesetzt werden kann.
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