OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.06.2011 S 7279 A - 14 - St 113
OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.06.2011 (S 7279 A - 14 - St 113) - DRsp Nr. 2011/80396
OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.06.2011 - Aktenzeichen S 7279 A - 14 - St 113
DRsp Nr. 2011/80396
Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt; Bauträger BMF-Schreiben vom 17.02.2011 Hessisder Minister der Finanzen Erlass vom 21.02.2011 - S 7279 A - 011 - II 53 BMF-Schreiben vom 09.06.2011
Nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Bauleistungen, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Welche Leistungen zu den Bauleistungen gehören, regelt Abschn. 13b.1 Abs. 3 bis 9 UStAE.
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