Der BFH hat mit Beschluss vom 09.04.2010. (
Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az.
Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da lt. BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.
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