Die mit der Zweckbindung für die Erhaltung und Sanierung von Schulen geleistete Zuwendungen einer Eigengesellschaft (GmbH) an ihre Trägerkörperschaft - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - ist unschädlich für die Anerkennung deren Gemeinnützigkeit.
Die Verwendung von zugewendeten Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke ist auch dann zulässig, wenn die Zwecke zugleich hoheitlich sind. Dies wird besonders daran deutlich, dass Zuwendungen anderer gemeinnütziger Vereine, z. B. von Fördervereinen, zur Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung in öffentlich- rechtlichen Schulen stets als unschädlich für die Gemeinnützigkeit dieser Vereine angesehen werden. Auch unmittelbare Spenden an eine öffentlich- rechtliche Schule sind steuerbegünstigt. Im Übrigen sind hoheitliche und gemeinnützige Zwecke nicht gleichzusetzen. Es gibt viele hoheitliche Zwecke, die nicht gemeinnützig sind (z. B. Ausstellung von Personalausweisen, Eheschließungen, Erschließungen von Grundstücken).
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