OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.05.2018
- S 0183 A - 46 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.05.2018 (- S 0183 A - 46 - St 53) - DRsp Nr. 2018/80281

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.05.2018 - Aktenzeichen - S 0183 A - 46 - St 53

DRsp Nr. 2018/80281

Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen durch steuerbegünstigte Einrichtungen (§ 64 AO)

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgendes beschlossen:

1. Der Kunde wirft in der Pfandannahmestelle von Super-Märkten, etc. die Pfandflaschen in den dafür vorgesehenen Automaten und erhält einen ausgedruckten Pfandbon. Diesen kann er, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, in einen neben dem Pfandautomaten befindlichen Kasten (Spendenbox) einer steuerbegünstigten Organisation einwerfen. Die Organisation selbst löst dann die Spendenbons ein und erhält den Pfandbetrag

1.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Wirft ein Kunde einen vom Pfandautomaten ausgedruckten Pfandbon in eine Spendenbox, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, so sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung dem ideellen Bereich zuzuordnen.

1.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt mangels hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht in Betracht.