Aus gegebenen Anlass weist die OFD hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf folgende Besonderheiten hin:
Die Frist für den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der ESt-Erklärung noch durch eine Steuerschätzung des FA noch durch Erlass eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist.
Beispiel 1:
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