OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.02.2015
S 7225 A - 32 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.02.2015 (S 7225 A - 32 - St 16) - DRsp Nr. 2015/80151

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.02.2015 - Aktenzeichen S 7225 A - 32 - St 16

DRsp Nr. 2015/80151

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Umsätzen mit Messekatalogen

1. Verwaltungsauffassung

Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon explizit ausgeschlossen sind jedoch Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Der sachliche Umfang der Steuerermäßigung wird durch den Verweis auf die Vorschriften des Zolltarifs abgegrenzt. Fällt ein Gegenstand unter eine im Gesetz genannte Zolltarifposition, unterliegt seine Lieferung automatisch der Ermäßigung. Ist die Zolltarifposition hingegen nicht im Gesetz erwähnt, kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung.