OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.05.2002
S 2118 a A - 11 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.05.2002 (S 2118 a A - 11 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/90907

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.05.2002 - Aktenzeichen S 2118 a A - 11 - St II 22

DRsp Nr. 2008/90907

Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 2a EStG auf negative Einkünfte aus der Vermietung von Flugzeugen

Der BFH hat mit Urteil vom 2.5.2000 (IX 71/96 BStBl 2000 II S. 467) entschieden, dass das Vermieten eines in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs - ohne Sonderleistungen des Vermieters - regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit ist, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Er stützt seine Entscheidung darauf, dass Flugzeuge, die in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, als „unbewegliches Vermögen” i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bewerten sind.

Es wurde die Frage gestellt, ob sich aus dieser Entscheidung ergibt, dass Flugzeuge (insbesondere im Falle der Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle) unter die Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG fallen.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurde die Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG für Flugzeuge allgemein nicht angewandt.