Die in der Lohnsteuerbescheinigung in den freien Feldern ausgewiesenen Beiträge an Zusatzversorgungseinrichtungen oder (Zusatz)Versorgungswerke (z.B. AN-Anteil Zukunftssicherung, ZV-Eigenanteil, ZV-Hinzurechnungsbetrag) können ohne weitere Prüfung als sonstige Vorsorgeaufwendungen (SB 52 KZ 46 bzw. 44) berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2005 bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung oder diesem (Zusatz)Versorgungswerk versichert war (sog. Altvertrag des § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG).
Beginnt die Versicherung erst nach dem 31.12.2004, handelt es sich um einen Neuvertrag, dessen Beiträge i.d.R. nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.
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