Zu der Frage, ob eine ausreichende satzungsmäßige Vermögensbindung (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 AO) auch dann vorliegt, wenn eine ausländische Körperschaft als Empfänger des Vermögens für den Fall der Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft benannt wird, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Es fehlt an einer ausreichenden satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn eine ausländische Körperschaft als Vermögensempfänger benannt wird. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO muss es sich bei dem Empfänger des Vermögens um eine „steuerbegünstigte Körperschaft” handeln. Dies kann nur eine Körperschaft sein, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben (ausländische Körperschaften), können die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen nicht erfüllen.
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