Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern die Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen sind, weil - wie auch bei Arbeitnehmern die nach § 3b EStG steuerfrei Zuschläge erhalten - die Aufwendungen (z.B. für Fahrten zur Arbeitsstätte) in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Einnahmen stehen.
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