Nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 1968 (Urteile vom 06.11.1968,
Die Grundsätze dieser (mehr als 40 Jahre alten) Rechtsprechung zur Schätzung des Zinsverzichts sind im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse auf den Finanzanlagemärkten nicht mehr uneingeschränkt anwendbar.
In den genannten Fällen ist der Wert des Zinsverzichts auf der Grundlage der EWU-Zinsstatistik, Zinssatz für täglich fällige Einlagen privater Haushalte, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen enthaltenen Sparbeiträge zu schätzen. Ein Abschlag auf den ermittelten Betrag des Zinsverzichts kommt nicht in Betracht.
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