Der BFH hat mit Urteil vom 14. Juni 2007 - V R 56/05 -(BStBl 2008 II S. 158) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze eines Land- und Forstwirts in seinem Hofladen seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der auch die in begrenztem Umfang vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlag (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2001 - V R 43/00 -, BStBl 2002 II S. 701).
Das BMF hatmit Schreiben vom 16.1.2008 (BStBl 2008 I S. 293)zu der Anwendung des BFH-Urteils vom 14. Juni 2007 - a. a. O. Stellung genommen.
Danach beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei einer Veräußerung von Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z. B. mobiler Marktstand) auf die im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.
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