Zur o.g. Problematik bittet die OFD, gemäß dem Ergebnis einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten für eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist sowohl die Sonderrücklage nach §
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