Zu der Frage, wie der Betrieb eines Fitness-Studios durch einen gemeinnützigen Sportverein zu beurteilen ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.
Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO als sportliche Veranstaltung im Sinne des § 67a AO anzusehen. Werden hingegen nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind, , StEK vor § 1 Nr. 68 zu § 67a Tz. 12.
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