Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.02.1998,
Die Rückbeziehung der Zurechnungsfeststellung gilt nach der finanzgerichtlichen Entscheidung auch uneingeschränkt für die Grundsteuer, da das BewG in § 19 für die Zurechnungsfeststellung keine Feststellung mit eingeschränkter Wirkung für einzelne Steuerarten vorsieht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der allgemeinen Vorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG ist Fortschreibungszeitpunkt bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Der Fortschreibung sind dabei die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen.
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