OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.2017
S 3106 A-097-St 116

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.2017 (S 3106 A-097-St 116) - DRsp Nr. 2017/80429

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.07.2017 - Aktenzeichen S 3106 A-097-St 116

DRsp Nr. 2017/80429

Zurechnungsfortschreibung im Falle des § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.02.1998, IV 218/96, EFG 1998, 922, ist die Rückbeziehung der Einbringung eines Teilbetriebs auf den steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 20 UmwStG auch für die bewertungsrechtliche Zurechnungsfeststellung maßgebend, weil diese Vorschrift eine ausdrückliche gesetzliche Durchbrechung des bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzips enthalte.

Die Rückbeziehung der Zurechnungsfeststellung gilt nach der finanzgerichtlichen Entscheidung auch uneingeschränkt für die Grundsteuer, da das BewG in § 19 für die Zurechnungsfeststellung keine Feststellung mit eingeschränkter Wirkung für einzelne Steuerarten vorsieht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach der allgemeinen Vorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG ist Fortschreibungszeitpunkt bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Der Fortschreibung sind dabei die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen.