OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.10.2002
S 0184 A- 13 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.10.2002 (S 0184 A- 13 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/86503

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.10.2002 - Aktenzeichen S 0184 A- 13 - St II 12

DRsp Nr. 2008/86503

§ 5 KStG Steuerrechtliche Behandlung des Fahrdienstes für den ärztlichen Notfalldienst bzw. Rettungsdienst von Organisationen der freien Wohlfahrtspflege

Hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung des Fahrdienstes ist zwischen den Einsätzen im Not- und Bereitschaftsdienst und im (Notfall-) Rettungsdienst zu unterscheiden.

1. Not- und Bereitschaftsdienst

Der Not- und Bereitschaftsdienst dient der ambulanten ärztlichen Versorgung, insbesondere außerhalb der üblichen Sprechzeiten. Er ersetzt damit die Besuche des Hausarztes zu bestimmten Zeiten. Der von gemeinnützigen Körperschaften unterhaltene Fahrdienst für diesen ärztlichen Notfalldienst stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar. Der Betrieb erfüllt weder die Voraussetzungen des § 66 AO noch die des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs.

2. Notfallrettungsdienst

Der Rettungsdienst umfasst nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 24.11.1998 die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports durch Krankentransport-, Rettungs-, und Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge.