Die Überlassung von Schwimmbädern unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Nach Abschn. 171 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStR erfasst dies auch die Benutzung der Schwimmbäder durch Gruppen oder Vereine. Eine „Benutzung” des Schwimmbads ist auch dann gegeben, wenn nicht nur die Eintrittsberechtigung verschafft, sondern ein ganzes Schwimmbad vermietet wird.
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