Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 (
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG regelt nunmehr abschließend, was Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung sein kann:
Mitunternehmeranteile an einer land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbständig tätigen Personengesellschaft,
Betriebe oder Teilbetriebe,
GmbH-Anteile in Höhe von mindestens 50 %, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Werden bei der Übertragung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch Versorgungsleistungen erbracht, die auf den Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfallen, können diese ebenfalls als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden.
Die Übertragung von Grundvermögen oder Wertpapiervermögen oder anderen Privatvermögens ist dagegen nicht mehr begünstigt.
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